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Verhaltenskodex.

Einleitung

Aircraft Cabin Modification GmbH („ACM“) legt besonderen Wert auf ethisches, soziales und ökologisch verantwortliches Handeln. In diesem Sinne verpflichten wir uns zur Achtung der Menschenrechte, sozialen Standards, ethischem Verhalten, dem Umwelt- und Ressourcenschutz sowie der Einhaltung von Rechten und Gesetzen weltweit.

Dieser Verhaltenskodex fasst unsere Standards zusammen, welche auf den Prinzipien des UN Global Compact, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie, den Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO) beruhen. Wir betrachten es als Teil unserer weltweiten Verantwortung, mit Lieferanten zusammenzuarbeiten, die diese Werte mit uns teilen. Dieser Verhaltenskodex soll die Grundlage für eine Zusammenarbeit bilden. Er gilt für sämtliche Geschäftsbereiche und Geschäftstätigkeiten unserer Lieferanten weltweit.

A.    Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie alle relevanten geltenden Gesetze und Vorschriften der Länder, in denen sie tätig sind oder die auf sie Anwendung finden, beachten.

B.    Soziale Standards

1. Menschenrechte

Unsere Lieferanten behandeln Menschen mit Würde und Respekt. Sie achten und unterstützen den Schutz der universell anerkannten Menschenrechte und stellen sicher, dass sie nicht in Menschenrechtsverletzungen involviert werden. Nachteiligen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte anderer begegnen sie, indem sie Abhilfe schaffen und angemessene Maßnahmen zur Prävention, Milderung und ggf. Wiedergutmachung ergreifen.

2. Verbot von Kinderarbeit
DerEinsatz von Kinderarbeit gemäß den Übereinkommen der ILO und/oder der nationalen Gesetze ist strengstens verboten. „Kind“ ist jede Person, die nach dem Arbeitsgesetz des Staates in dem die Arbeit erbracht wird, nicht das gesetzliche Mindestalter erreicht hat. Sofern dieses Alter unter dem Mindestalter der Vorgaben der ILO liegt, ist die Altersgrenze in den Übereinkommen der ILO maßgeblich.

3. Verbot von Zwangsarbeit
ACM erwartet, dass jegliche Beschäftigung freiwillig erfolgt. Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder vergleichbare unfreiwillige Arbeit sowie Menschenhandel sind verboten.

4. Faire Entlohnung und Arbeitszeit
Unsere Lieferanten entlohnen ihre Mitarbeiter mindestens mit dem lokal gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Überstunden müssen mit den gesetzlich festgelegten Zuschlägen entlohnt werden, mindestens jedoch zu den vereinbarten Stundensätzen. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahmen sind unzulässig. 

Von unseren Lieferanten wird erwartet, dass die Arbeitszeiten im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Branchenstandards stehen.

5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Unsere Lieferanten sind für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass der jeweilige Arbeitsplatz die im jeweiligen Land geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt.

ACM erwartet von seinen Lieferanten, dass sie über ein angemessenes Managementsystem für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verfügen bzw. ein solches einrichten und die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Mitarbeiter, Auftragnehmer, Besucher und anderer Personen, die von ihren Aktivitäten betroffen sein könnten, schützen.

6. Versammlungsfreiheit, Vereinigungen
Unsere Lieferanten respektieren die Ausübung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie das Recht, sich mitgliedschaftlich zu organisieren. Auch das
Recht der Arbeitnehmer zum Nichtbeitritt einer Vereinigung wird akzeptiert. 

7. Chancengleichheit, Diskriminierungsverbot, Meinungsvielfalt
Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie Vielfalt und Chancengleichheit fördern undunterschiedliche Meinungen respektieren. Von unseren Lieferanten wird zudem erwartet, dass sie eine integrative und ethische Kultur in ihrem Unternehmen fördern und Menschen nicht aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer politischen oder sonstigen Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen oder sonstigem Stand diskriminieren.

C.    Ethisches Geschäftsverhalten

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie bei ihren Geschäftsaktivitäten höchste Integritätsstandards zugrunde legen und eine Null-Toleranz-Politik bzgl.
jeglicher Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Veruntreuung auf sämtlichen Ebenen verfolgen.

1. Verbot unsachgemäßer Vorteile
Unsere Lieferanten dürfen niemandem – weder direkt noch indirekt – Zahlungen oder sonstige andere (finanziellen) Vorteile leisten, anbieten oder versprechen, um sich einen unangemessenen oder unzulässigen Vorteil zu verschaffen.

Hiervon umfasst sind sowohl Leistungen an bzw. Versprechen gegenüber Personen oder Institutionen, die hoheitlich tätig sind (z.B. Regierungsbeamte, Amtsträger, politische Parteien, Bewerber um öffentliche Ämter etc.) als auch an bzw. gegenüber Personen oder Unternehmen aus der Wirtschaft (z.B. Kunden, Lieferanten, deren Agenten, Vertreter), wenn diese mit dem Zweck verbunden sind, Entscheidungsträger in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder einen unzulässigen Vorteil zu erlangen.

Derartige Leistungen oder Versprechungen sind selbst dann verboten, wenn die Leistungen in dem jeweiligen Land kein lokales Gesetz verletzen.

Auch Zahlungen, mit denen übliche behördliche Verfahren wie zum Beispiel der Erhalt von Visa oder Zollformalitäten beschleunigt oder sichergestellt werden sollen („facilitating payments“), sind verboten. Schutzgeldzahlungen sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die persönliche Gesundheit oder Sicherheit besteht.

Umgekehrt dürfen unsere Lieferanten bzw. ihre Mitarbeiter unserer Lieferanten oder sonstige Personen, die von unseren Lieferanten im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, keinerlei Vorteile von Dritten annehmen oder sich versprechen lassen, die über Gefälligkeiten, Geschenke und Einladungen hinausgehen, für die das Nachfolgende gilt.

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln, um Korruption in allen geschäftlichen Vereinbarungen, einschließlich Partnerschaften, Joint Ventures, Verrechnungsgeschäften und bei der Beauftragung von Vermittlern wie Agenten oder Beratern zu erkennen und zu verhindern.

2. Gefälligkeiten, Geschenke und Einladungen

Unsere Lieferanten müssen sicherstellen, dass geschäftliche Gefälligkeiten, Geschenke und Einladungen, wenn sie angeboten oder entgegengenommen werden, nicht nur gesetzlich oder regulatorisch zulässig sind, sondern auch nicht gegen die internen Compliance Vorschriften oder geltenden Standards des Unternehmens oder der Organisation, dem der Empfänger angehört, verstoßen. Zudem muss sichergestellt sein, dass Gefälligkeiten, Geschenke und Einladungen nur von unbedeutendem finanziellen Wert sind und den auf geschäftlicher Ebene üblichen Gepflogenheiten auf dem entsprechenden Markt und in der entsprechenden Branche entsprechen. Handelt es sich bei den Dritten um Personen, die eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen (z.B. Regierungsbeamte, Amtsträger), ist – sofern solche zulässig sind – besondere Zurückhaltung bei Geschenken, Aufmerksamkeiten und Einladungen erforderlich.

Geschäftliche Gefälligkeiten, Geschenke und Einladungen dürfen nicht dafür eingesetzt werden, sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Es ist verboten, geschäftliche Gefälligkeiten, Geschenke und Einladungen zu verwenden, um Entscheidungsträger positiv zu beeinflussen. Dasselbe gilt für die Annahme oder Gewährung von Geschenken, anderen Zuwendungen oder Vorteilen jeglicher Art.

3. Betrug und Täuschung

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie sich auch keine unlauteren Vorteile verschaffen, indem sie unwahre bzw. falsche Angaben zu ihrem Produkt, ihren Leistungen oder in sonstiger Art und Weise bezogen auf das geplante Geschäft machen oder durch Dritte machen lassen.

4. Vermeidung von Interessenkonflikten

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit alle Beziehungen und Aktivitäten vermeiden, welche ihre Fähigkeit zu objektiven Entscheidungen beeinträchtigen oder beeinträchtigen können oder geeignet sind, unser Vertrauen oder das Vertrauen unserer Partner in die Integrität des Lieferanten beeinträchtigen zu können. Sollten unsere Lieferanten bei ihrer Tätigkeit in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit uns bzw. Mitarbeitern unserer Lieferanten einem möglichen oder tatsächlichen Interessenkonflikt unterliegen, sind sie verpflichtet, diesen uns gegenüber umgehend offenzulegen und zu lösen.

5. Fairer Wettbewerb

Unsere Lieferanten sind verpflichtet, die geltenden Kartellgesetze einzuhalten, welche insbesondere Absprachen mit Wettbewerbern, den Austausch von wettbewerbsrelevanten Informationen (z.B. Preise oder Konditionen) sowie den Missbrauch einer möglicherweise vorhandenen marktbeherrschenden Stellung verbieten.

Darüber hinaus erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie die Normen des fairen Wettbewerbs beachten.

6. Import und Export

Unsere Lieferanten achten bei ihren weltweiten Geschäftstätigkeiten darauf, alle jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften über den Im- und Export von Gütern, Dienstleistungen und Informationen sowie die geltenden Embargos und sonstige Sanktionen einzuhalten. Bei den Anträgen auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung müssen unsere Lieferanten gegenüber den Behörden korrekte und wahrheitsgemäße Informationen angeben.

7. Umgang mit Konfliktmineralien

Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe, welche in ihren Produkten enthalten sein können (wie z.B. Kobalt), müssen die Lieferanten Prozesse entsprechend dem Leitfaden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten etablieren und Entsprechendes von ihren Lieferanten verlangen. Von unseren Lieferanten wird erwartet, dass sie die Herkunft und die Lieferkette dieser Konfliktressourcen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, um angemessen zu gewährleisten, dass diese von ihnen verwendeten Materialien keine bewaffneten Gruppen direkt oder indirekt finanzieren oder begünstigen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begehen.

Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

8. Geistiges Eigentum / Produktfälschungen

Unsere Lieferanten achten die Gesetze bezüglich des geistigen Eigentums und halten diese ein. Hierzu zählen insbesondere das Patent-, Urheber- und Markenrecht sowie der Schutz vor unbefugter Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.

Von unseren Lieferanten erwarten wir zudem, dass sie effektive Prozesse entwickeln und etablieren, um sicherzustellen, dass sie keine gefälschten Teile und Materialien verwenden bzw. in den Umlauf bringen. Sollten unsere Lieferanten gefälschte Produkte verwendet haben, müssen sie uns hierüber umgehend in Kenntnis setzen und diese soweit möglich aus dem betreffenden Produkt entfernen.

9. Vertrauliche Informationen / Sicherheitsmaßnahmen

Unsere Lieferanten müssen mit sensiblen Informationen, einschließlich vertraulicher, privater und persönlicher Daten verantwortungsvoll umgehen. Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, sofern der Inhaber der Informationen nicht in eine anderweitige einwilligt.

Darüber hinaus sind die Lieferanten verpflichtet, die vertraulichen Informationen Anderer (einschließlich personenbezogener Daten) durch angemessene physische und elektronische Sicherheitsverfahren vor unbefugtem Zugriff, Vernichtung, Nutzung, Änderung und Offenlegung oder Missbrauch zu schützen. Die Lieferanten müssen die geltenden Datenschutzgesetze einhalten. 

10. Geldwäsche

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie eine integre Zahlungspolitik haben und keine Geschäfte mit Personen oder Organisationen tätigen, die an kriminellen oder illegalen Aktivitäten beteiligt sind. Diesbezüglich erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie die geltenden in- und ausländischen Geldwäschegesetze und Vorschriften
einhalten. Bargeld sollte so wenig wie möglich verwendet werden.

11. Insiderhandel

Unsere Lieferanten und ihre Mitarbeiter dürfen keine wesentlichen oder nichtöffentlichen Informationen, die sie im Lauf ihrer Geschäftsbeziehung mit ACM erhalten, für den Handel mit Aktien oder Wertpapieren einer Gesellschaft nutzen oder Dritten diesen Handel ermöglichen.

12.  Dokumentation

Unsere Lieferanten müssen ihre Geschäftsvorgänge transparent führen und sie in den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen korrekt und vollständig abbilden. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen müssen den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen und sind gemäß dieser aufzubewahren.

D.   Umweltschutz und ökologische Nachhaltigkeit

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie verantwortungsvoll mit der Umwelt umgehen und bei ihrem geschäftlichen Handeln die Umweltrisiken und Auswirkungen auf die Umwelt stets im Blick haben und ihr Handeln an ihrem Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt ausrichten.

Wir erwarten, dass unsere Lieferanten die für sie geltenden Umweltgesetze und Umweltstandards einhalten, natürliche Ressourcen schonen und effizient nutzen und sich nach Kräften bemühen, negative Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Abfälle und Emissionen) zu vermeiden oder zu reduzieren.

Unsere Lieferanten müssen mit Gefahrstoffen verantwortungsvoll umgehen und sich bemühen, diese durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen.

Wir erwarten, dass unsere Lieferanten über ein angemessenes Umweltmanagementsystem verfügen oder ein solches einrichten, mit welchem sie aktiv die hier definierten Ziele, Bemühungen und Vorgaben umsetzen.

E.   Einhaltung und Überprüfung des ACM Verhaltenskodex

1. Verpflichtung zur Einhaltung

Unsere Lieferanten tragen dafür Sorge, dass die in diesem ACM Verhaltenskodex aufgeführten Prinzipien von ihnen eingehalten werden. Wir behalten uns vor, von unseren Lieferanten Auskunft zur Einhaltung dieser Prinzipien zu verlangen oder unsere Lieferanten auf die Einhaltung dieser Prinzipien zu überprüfen.

2. Verpflichtung Anderer zur Einhaltung

Von unseren Lieferanten erwarten wir, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Prinzipien auch an ihre eigenen Mitarbeiter und alle Beteiligten in ihrer Lieferkette, die direkt oder indirekt Produkte oder Dienstleistungen für uns bereitstellen, weitergegeben und von diesen eingehalten werden.

3. Hinweisgeber / Whistleblower-Schutz

Von unseren Lieferanten wird erwartet, dass sie ihren Beschäftigten die Möglichkeit bieten, gesetzliche oder ethischer Missstände oder anderweitige Probleme zu melden ohne Repressalien befürchten zu müssen. Unsere Lieferanten dulden keine Benachteiligungen von Personen, die Verstöße gegen die in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Prinzipien melden.

4. Konsequenzen

Sollte ein Lieferant gegen die hier dargelegten Prinzipien verstoßen, werden wir Maßnahmen ergreifen, die sich an der Schwere des Verstoßes orientieren. In Betracht kommen insbesondere Abhilfeverlangen unter Fristsetzung, Schadensersatzverlangen, Freistellung aber auch die sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

Version 1.1 / 21. Dezember 2021

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