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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB Einkauf).

§1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Allgemeine Einkaufsbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Aircraft Cabin Modification GmbH (nachfolgend „ACM“) und dem Lieferanten von Waren (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch ACM. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.

1.2 Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Allgemeine Einkaufsbedingungen in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die Allgemeine Einkaufsbedingungen können jederzeit auf der Internetseite von ACM, www.acm-aerospace.com, abgerufen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch ACM bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die Allgemeine Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. Die Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeine Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Etwaige Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, selbst, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen oder die Lieferung oder Leistung des Lieferanten entgegennehmen. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

1.3 Die Einkaufs-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn ACM den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.

1.4 Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit dem ACM Einkauf oder dem Besteller unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.

§2 Vertragsschluss

2.1 Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen ACM und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich zu prüfen und ACM in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

2.2 Sofern das Angebot seitens ACM erfolgt und unser Angebot nicht ausdrücklich eine andere Bindefrist enthält, hält sich ACM an dieses Angebot 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme des Angebots ist der Zugang der Annahmeerklärung bei ACM.

§3 Leistungsgegenstand, Leistungserbringung und Leistungsumfang

3.1 Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung.

3.2 Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung. Das Eigentum hieran steht ACM zu.

3.3 Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach Maßgabe der bestimmten von ACM im Einzelfall mitgeteilten Spezifikationen. Die Spezifikationen können sich auf das Endprodukt beziehen, aber auch gesonderte Anforderungen an den Produktionsprozess und/oder die Produktmaterialien definieren.

3.4 Weiterhin erbringt der Lieferant seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.

3.5 Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Im Falle einer vereinbarten Teilleistung ist die verbleibende Restmenge auszuführen. Wird ohne entsprechende Vereinbarung eine Teilleistung erbracht, ist ACM berechtigt, die Teilleistung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder in einem Speditionslager auf Kosten des Lieferanten einzulagern. Teillieferungen sind in jedem Fall in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen.

3.6 Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ACM.

3.7 Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Erfordernissen, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien sowie den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von ACM verwenden. Über diese Erfordernisse, Vorschriften und Richtlinien hat sich der Lieferant vor Abgabe seines Angebots und danach laufend vor Beginn bzw. Ausführung der Leistung bei ACM zu informieren. Bei der Dokumentation zu verwendende EDV-Systeme und Programme werden durch ACM festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn bzw. Ausführung der Auftragsleistung entsprechende Informationen einzuholen.

3.8 Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von ACM gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, ACM unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ACM Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Änderungsvorschläge vorab auf die technische Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen zu untersuchen und ACM hierüber zusammen mit dem Änderungsvorschlag schriftlich zu unterrichten.  Im Falle einer schriftlichen Zustimmung von ACM ist der Lieferant verpflichtet, diese vorgeschlagenen Änderungen umzusetzen. 

3.9 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Enthält der Leistungsgegenstand digitale Elemente, ist der Lieferant verpflichtet, ohne zusätzliche Kosten für ACM Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, über einen Zeitraum bereitzustellen, den ACM aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, mindestens jedoch

3.10 Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 3.9 genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist ACM hiervon schriftlich zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.

§4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Netto-Festpreise zzgl. ggf. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Im Preis enthalten sind etwaige Nebenkosten, die im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entstehen, insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren, es sei denn es wurde etwas Anderes vereinbart.

4.2 Durch Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Lieferanten sind alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten einschließlich aller zu übertragender oder einzuräumender Rechte abgegolten.

4.3 Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.

4.4 Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten sowie etwaige Reisekosten im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.

4.5 Rechnungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Vorgaben des UStG entsprechen, und die in der ACM Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Rechnungen mit falschen oder fehlenden Angaben werden grundsätzlich nicht anerkannt und lösen keine Zahlungspflicht von ACM aus.

4.6 Sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Berechnung des Beginns der Zahlungsfrist ist der Tag der Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, der Tag des Erhalts einer den Anforderungen des § 4.5 entsprechenden Rechnung oder der Tag der Übergabe aller vertraglich geforderten Unterlagen maßgeblich, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Dies gilt auch für Änderungen der Bankverbindung. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferverträgen, bei denen S. 1 gilt. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.4.7 Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung für § 4.6 auch den Zugang dieser Unterlagen bei ACM voraus.

4.8 Eine Zahlung seitens ACM stellt keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß dar.

4.9 Sofern ACM mit einer Entgeltzahlung in Verzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatzanspruch auf 0,2 % des Liefer- und/oder Leistungswerts pro vollendeter Woche, maximal 10% dieses Wertes, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ACM beruht. Dem Lieferanten steht jedoch mindestens ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 BGB zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4.10 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ACM ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen abzutreten oder durch Dritte (z.B. Leasinggesellschaften, Banken) einziehen zu lassen oder seine Rechte und Pflichten einzeln oder insgesamt auf einen Dritten zu übertragen.

4.11 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen ACM in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. ACM ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

§5 Lieferung, Liefer- und Leistungstermine, Gefahrübergang

5.1 Die Lieferungen und Leistungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Ort schriftlich vereinbart ist, am ACM Geschäftssitz zu erfolgen (Bringschuld).

5.2 Lieferungen sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.

5.3 Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.

5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die ACM Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, hat ACM für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.

5.5 Der in der Bestellung angegebene Liefer- und/oder Leistungstermine, die von dem Lieferanten vorher sorgfältig zu prüfen sind, sind bindend. Als Liefertag gilt der Tag des Wareneingangs bei ACM an deren Geschäftssitz (im Haus), bzw. sofern ein anderer Bestimmungsort vereinbart wurde, der Tag des Wareneingangs an diesem Bestimmungsort. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich ACM vor, die Lieferung nicht anzunehmen und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

5.6 Der Lieferant ist verpflichtet, ACM unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann er sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Lieferant davon ausgeht, dass ACM die Umstände bekannt sind.

5.7 Im Fall eines Lieferverzugs durch den Lieferanten ist ACM berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware entsprechend Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als % des entsprechenden Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt, sollte der Lieferant mit einer sonstigen Leistung in Verzug geraten. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten, wobei die Vertragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung geltend gemacht werden. Dem Lieferanten steht der Gegenbeweis eines niedrigeren Schadens offen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.8 Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Lieferort im Haus übergeben wurde. Dies ist in der Regel an unserem Geschäftssitz, soweit in dem Vertrag kein anderer Lieferort vereinbart ist.

§6 Annahme

6.1 Die Annahme der gelieferten Ware erfolgt stets unter Vorbehalt der Geltendmachung sämtlicher Rechte, insbesondere aus mangelhafter oder verspäteter Lieferung.

6.2 Sofern ACM schuldhaft in Annahmeverzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatzanspruch auf 0,2 % des entsprechenden Liefer- und/oder Leistungswerts pro vollendeter Woche, maximal 10% dieses Wertes, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ACM beruht. ACM steht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Schadens offen, wobei den Lieferanten die sekundäre Darlegungslast trifft.

§7 Änderungen

7.1 ACM ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.

7.2 Sofern die Leistungserbringung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, gilt Gleiches für die Änderungen von Konstruktionen und/oder Spezifikationen zumindest bis zur Abnahme, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten. Dies gilt insbesondere für Leistungsänderungen, die technisch erforderlich sind, aus behördlichen oder geänderten rechtlichen Anforderungen resultieren oder zur Einhaltung der Termine oder des Kostenrahmens notwendig sind.

7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von ACM gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, ACM unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ACM Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Änderungsvorschläge vorab auf die technische Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen zu untersuchen und ACM hierüber zusammen mit dem Änderungsvorschlag schriftlich zu unterrichten. Im Falle einer schriftlichen Zustimmung von ACM zu den vorgeschlagenen Änderungen ist der Lieferant verpflichtet, diese umzusetzen. 

7.4 Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, Änderungswünsche von ACM unverzüglich auf die technische Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen zu untersuchen und ACM über das Ergebnis schriftlich zu unterrichten. Eigene Änderungsvorschläge nach § 7.3 hat der Lieferant vorab auf die technische Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen zu untersuchen und ACM hierüber zusammen mit dem Änderungsvorschlag schriftlich zu unterrichten.

7.5 Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Lieferant verpflichtet, gleichzeitig mit der schriftlichen Unterrichtung über die technische Umsetzbarkeit sowie die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen nach § 7.4 ACM ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Vergütung der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie der Terminplan festgelegt werden.

7.6 Der Lieferant ist verpflichtet, ACM frühzeitig schriftlich zu informieren, falls er beabsichtigt, Produkt- bzw. Verfahrensänderungen an von uns bezogenen Produkten vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant einen Zulieferer wechselt oder erstmalig bislang selbst hergestellte Produkte zukauft oder der Lieferant oder sein Zulieferer die Herstellung der Produkte oder Vorprodukte zu einer anderen Betriebsstätte verlagert und der Lieferant hiervon Kenntnis erlangt.

§8 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrübergangs. Erfüllungsort für Zahlungen ist 87700 Memmingen (Deutschland).

§9 Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

9.1 Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

9.3 ACM ist berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder diesen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

9.4 Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für ACM besteht auch, wenn der Lieferant trotz gerichtlich festgestellter oder unbestrittener Forderungen oder Ansprüche von ACM seine Verpflichtung nicht vollständig erfüllt und ACM Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen muss, um seine Forderungen bzw. Ansprüche durchzusetzen.

9.5 ACM kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrags befassten ACM Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

9.6 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

§10 Gewährleistungsansprüche, Garantien

10.1 Gewährleistungsansprüche von ACM bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Enthält der Leistungsgegenstand digitale Elemente, verjähren Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

10.2 Lieferantenregress: Ist ACM verpflichtet, von ihr hergestellte und/oder verkaufte Waren infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück zu nehmen oder wird deswegen gegenüber ACM der Kaufpreis gemindert oder wird ACM in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, und lag der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf ACM vor, behält ACM sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für ihre Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Darauf, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf ACM vorlag, kommt es nicht an, wenn der Mangel in einer durch den Lieferanten verursachten Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 3.7 S. 2 besteht.

ACM kann vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ACM im Verhältnis zu ihrem Kunden zu tragen hatte, weil dieser gegen ACM einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 10.1 (Verjährung der Mängelansprüche) tritt die Verjährung in den Fällen des Lieferantenregresses frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem ACM die von ihrem Kunden gegen sie gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten. Ausgenommen von dieser maximalen Verjährungsfrist sind die Fälle des Lieferantenregresses, in denen die von einem Kunden geltend gemachten Gewährleistungsrechte auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht des Lieferanten nach § 3.7 S. 2 beruhten. In diesen Fällen tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem ACM die von ihrem Kunden gegen sie gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens jedoch 15 Monate nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums der digitalen Elemente.

10.2 Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung.

10.3 ACM wird bei Wareneingang eine Identitäts- und Mengenprüfung vornehmen sowie die Lieferung auf offensichtliche Transportschäden überprüfen. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sowie Transportschäden sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Solche versteckten Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Der Lieferant verzichtet insofern auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

10.4 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

10.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§11 Erklärungen und Angaben des Lieferanten

Der Lieferant ist verpflichtet, auf Anforderung von ACM Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, von ACM für die Ware gewünschte Lieferantenerklärungen sowie Ursprungsnachweise, Zollbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen an ACM an unserem Geschäftssitz zu übergeben. Der Lieferant ist verpflichtet, die Angaben darin vollständig und inhaltlich richtig zu machen. Der Lieferant wird ACM zudem unaufgefordert informieren, wenn ihm Import- und/oder Exportbeschränkungen dritter Staaten zu der gelieferten Ware und/oder Werkleistung bekannt sind.

§12 Einhaltung des Verhaltenskodex

12.1 Der Lieferant erkennt den ACM Verhaltenskodex für Lieferanten als verbindlich an und verpflichtet sich diesen einzuhalten. Der Verhaltenskodex ist in der jeweils gültigen Fassung unter https://acm-aerospace.com/verhaltenskodex online abrufbar.

12.2 Verstößt der Lieferant gegen den Verhaltenskodex, kann ACM nach den nachfolgenden Regelungen

–              dem Lieferanten nach § 13.3 eine angemessene Frist setzen und Abhilfe binnen dieser Frist verlangen,

–              Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstehenden Schadens nach § 13.4 verlangen,

–              Freistellung von allen Folgen des Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex nach § 13.5 verlangen

–              einen mit dem Lieferanten abgeschlossenen Liefervertrag (im Folgenden: der „Liefervertrag“) auf Grundlage von § 13.6 kündigen.

12.3 Abhilfeverlangen: Sollte der Lieferant gegen eine Pflicht aus dem Verhaltenskodex verstoßen haben oder sollte eine solche Pflichtverletzung unmittelbar bevorstehen, kann ACM vom Lieferanten Abhilfe verlangen. Hierzu wird ACM dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen und ihn auffordern, die Pflichtverletzung zu beenden, das Ausmaß der Verletzung zu minimieren oder effektive Maßnahmen zu ergreifen, um eine bevorstehende Pflichtverletzung zu verhindern.

Sollte ein unmittelbarer Zulieferer des Lieferanten, der zugleich mittelbarer Zulieferer von ACM ist, gegen eine entsprechende Pflicht verstoßen haben oder sollte eine solche durch diesen unmittelbar bevorstehen, ist der Lieferant verpflichtet, von seinem Zulieferer Abhilfe zu verlangen, um die Pflichtverletzung zu beenden und das Ausmaß der Verletzung zu minimieren oder die drohende Pflichtverletzung zu verhindern.

12.4 Schadensersatz: Verletzt der Lieferant eine Pflicht aus dem Verhaltenskodex, kann ACM Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

12.5 Freistellung: Verletzt der Lieferant eine Pflicht aus dem Verhaltenskodex, kann ACM vom Lieferanten Freistellung von sämtlichen Folgen, insbesondere Ansprüchen Dritter, Bußgeldern, Strafen sowie Forderungen Dritter sowie von Schäden, notwendigen Kosten und Auslagen verlangen, die auf einem angeblichen oder tatsächlichen Verstoß des Lieferanten gegen den Verhaltenskodex basieren. Das Recht von ACM, Schadensersatz wegen einer Verletzung des Verhaltenskodex geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

  1. Dies setzt voraus, dass ACM den Lieferanten von den Folgen der angeblichen oder tatsächlichen Pflichtverletzung rechtzeitig unterrichtet.
  2. Dem zur Freistellung verpflichteten Lieferanten wird das Recht eingeräumt, die Verteidigung von ACM gegen etwaige Ansprüche Dritter, Bußgelder, Strafen, etc. zu überwachen.

12.6 Kündigungsrecht: ACM ist berechtigt, die andauernde Geschäftsbeziehung zu dem Lieferant wegen eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex mit einer Frist von [3] Monaten zum Ende eines Monats zu kündigen. In besonders schweren Fällen ist ACM berechtigt, den Liefervertrag bzw. die Lieferverträge mit dem Lieferanten außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, bei schweren Verstößen gegen fundamentale Menschenrechte (z.B. bei besonders schlimmen Formen von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Ausbeutung oder vergleichbaren Fällen unfreiwilliger Arbeit), fundamentalen Grundsätze des Umweltschutzes (z.B. Verseuchung von Luft, Gewässern, Boden, wenn diese Einwirkungen geeignet sind, die Gesundheit von Menschen, die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung oder die Qualität des Trinkwassers erheblich zu beeinträchtigen), etc..

12.7 Ermessen: ACM kann zwischen den oben genannten Rechten nach freiem Ermessen wählen und diese ggf. kombinieren, wenn dies sachgerecht ist (z.B. Abhilfeverlangen und Schadensersatzverlangen; Kündigung des Vertrags und Schadensersatzverlangen). Bei der Wahl, welches bzw. welche der oben genannten Rechte ACM geltend macht, wird ACM insbesondere folgende Aspekte in Betracht ziehen: Art und Schwere des Verstoßes, Verhalten des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Verstoß (z.B. aktive Information von ACM, aktive Aufklärung und Bemühungen zur Schadensminderung und Vermeidung zukünftiger Verstöße), die Wiederholungsgefahr, potenzielle oder tatsächliche Auswirkungen des Verstoßes auf ACM und seine Vertragsbeziehungen zu den eigenen Kunden, Auftraggebern, etc.

12.8. Der Lieferant verpflichtet sich, ACM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu unterrichten über

  1. eingetretene Verletzungen des Verhaltenskodex durch den Vertragspartner selbst sowie durch unmittelbare Zulieferer des Lieferanten, die zugleich mittelbare Zulieferer von ACM sind,
  2. die Auswirkungen der Pflichtverletzung,
  3. Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen, die er getroffen hat oder noch zu treffen beabsichtigt sowie
  4. Präventionsmaßnahmen, die er bereits getroffen hat oder noch zu treffen beabsichtigt, um zukünftige Pflichtverletzung zu verhindern.

12.9 Der Lieferant wird ACM zudem auf Nachfrage jederzeit schriftlich Auskunft über Verletzungen des Verhaltenskodexes sowie über die zur Beseitigung oder Verhinderung einer Pflichtverletzung oder zur Minimierung der Auswirkungen getroffenen Maßnahmen erteilen.

12.10 ACM wird die Regelungen des Verhaltenskodexes regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls – insbesondere bei der Änderung von Gesetzen, Verordnungen, Übereinkommen, Leitfäden internationaler Organisationen zu sozialem, ethischen oder ökologischen Handelns im Wirtschaftsleben, auf denen dieser Verhaltenskodex basiert, oder bei neuen Anforderungen seiner eigenen Vertragspartner – aktualisieren. ACM wird dem Lieferanten die überarbeitete Fassung übersenden. Die Zustimmung des Lieferanten zu dem überarbeiteten Verhaltenskodex gilt als erteilt, wenn er dem überarbeiteten Verhaltenskodex nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens, mit welchem der überarbeitete Verhaltenskodex übersandt wird, schriftlich widerspricht. Das Schreiben gilt drei Tage nach dem in dem Schreiben ausgewiesenen Datum dem Lieferanten als zugegangen. In diesem Fall gilt mit Ablauf der Widerspruchsfrist die neue Fassung des Verhaltenskodexes. Widerspricht der Lieferant dem überarbeiteten Verhaltenskodex, bleibt die bisherige Fassung des Verhaltenskodexes in Kraft.

§13 Haftung

13.1 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

13.2 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die ACM aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

13.3 Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ACM, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von ACM gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet ACM nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ACM nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch ACM, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§14 Eigentum, Kennzeichnungs-, Dokumentations-, Informations- und sonstige Pflichten

14.1 Das Eigentum an den nach § 3.1 und § 3.2 zu liefernden Gegenständen und Ergebnissen geht nach Bezahlung auf ACM über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

14.2 Modelle und Werkzeuge, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie unverzüglich nach der Übertragung des Eigentums dauerhaft, gut lesbar und an einer gut sichtbaren Stelle als unser Eigentum kenntlich machen („Eigentum der „Aircraft Cabin Modification GmbH“), wobei die Kennzeichnung so erfolgen muss, dass die Identifizierung als unser Eigentum während der gesamten Dauer der Aufbewahrung und Nutzung der überlassenen Fertigungsmittel möglich bleibt (z. B. durch ein fest angenietetes Aluminium-Schild, Gravur). Der Lieferant wird die Modelle und Werkzeuge sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Modelle und Werkzeuge sind entweder auf unsere Aufforderung hin, ansonsten nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns herauszugeben.

14.3 Sofern ACM Stoffe, Materialien oder sonstige Gegenstände liefert und/oder beistellt („beigestellte Sachen“), verbleiben diese im ACM Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, unser Eigentum an den beigestellten Sachen unverzüglich in geeigneter Weise und für Dritte gut erkennbar kenntlich zu machen. Sollten die beigestellten Sachen bzw. die Verpackung selbst nicht gekennzeichnet werden können, ist der Lieferant verpflichtet, die beigestellten Sachen getrennt von Sachen Dritter zu lagern und zumindest die entsprechende Lagerfläche so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum an den beigestellten Sachen gut lesbar und für Dritte gut erkennbar ist. Auf Anforderung hat der Lieferant uns die Kennzeichnung unseres Eigentums nachzuweisen.

14.4 Jegliche Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Sachen durch den Lieferanten wird für ACM vorgenommen, d.h. die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt immer unter der antizipierten Einigung des Eigentumsübergangs auf ACM.

Werden die beigestellten Sachen von ACM mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ACM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 14.5 Wird die von ACM beigestellte Sache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen, Stoffen oder Materialien dergestalt miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden (§ 947 BGB) oder untrennbar vermischt, so erwirbt ACM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Verbindung oder die Vermischung mit Sachen des Lieferanten in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, sind wir uns mit dem Lieferanten bereits jetzt einig, dass der Lieferant ACM anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum bis zur Übergabe an ACM als Besitzmittler für ACM unentgeltlich.

14.7 Der Lieferant verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung der beigestellten sowie neuen Sachen und wird diese gegen Feuer, Wasser und Diebstahl wie eigene Sachen . Ansprüche gegen die Versicherung betreffend die von ACM beigestellten Sachen sowie der neuen Sachen, die im Alleineigentum von ACM stehen, werden hiermit an uns abgetreten. ACM nimmt die Abtretung hiermit an.

14.8 Auf Verlangen hin, hat der Lieferant die von ACM beigestellten Sachen unverzüglich herauszugeben. Hat der Lieferant durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum an den neuen Sachen erworben, so erfolgt die Herausgabe Zug-um-Zug gegen Vergütung seines erworbenen Anteils.

14.9 ACM ist berechtigt, zur Absicherung des Eigentums an den Modellen, dem Werkzeug sowie von ihr beigestellten Sachen Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft) vom Lieferanten zu verlangen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Risikos eines Eigentumsverlusts zu minimieren.

14.10 Soweit der Wert der ACM nach Abs. 9  zustehenden Sicherheiten den Wert der im Eigentum von ACM stehenden Werkzeuge, Modelle und beigestellten Sachen um mehr als 10 % übersteigt, ist ACM auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wobei es ACM freisteht, zu bestimmen, welche Sicherheiten sie freigibt.14.11 Für den Fall, dass andere Personen Ansprüche hinsichtlich der Modelle, Werkzeuge oder der beigestellten Sachen erheben oder eine Maßnahme hoheitlicher Hand, wie etwa Zwangsvollstreckung droht, welche diese Gegenstände betrifft, wird der Lieferant dies ACM sofort schriftlich mitteilen. Der Lieferant wird alle notwendigen Schritte einleiten, um solche Eingriffe von anderen Personen in das Eigentumsrecht ACMs an den Modellen, Werkzeugen oder beigestellten Sachen abzuwehren.

§15 Schutzrechte und Geheimhaltung

15.1 Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Berechnungen, Muster u.ä. (zusammen „Unterlagen“), die dem Lieferanten von ACM überlassen werden, bleiben im Eigentum der ACM. Zudem behält sich ACM das Urheberrecht vor. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an ACM herauszugeben oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber ACM verwendet werden. Insbesondere darf der Lieferant sie ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ACM weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind nach Erfüllung seine Leistung in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

15.2 Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von ACM erhaltenen Unterlagen und Informationen verpflichtet. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ACM offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann ACM die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.

15.2 Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit ACM erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. ACM und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.

15.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollte ACM von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, ACM von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die ACM aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

15.4 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§16 Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden Anwendung. Sofern von diesen Allgemeine Einkaufsbedingungen Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für ACM und den Lieferanten verbindlich.

16.2 Nebenabreden, Änderungen Ergänzungen, Mitteilungen sowie einseitige Rechtsgeschäfte beider Parteien (z.B. Kündigungen, Rücktritterklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeine Einkaufsbedingungen wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.

16.3 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen ACM und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ist Memmingen, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ACM ist nach seiner Wahl jedoch berechtigt, den Lieferanten auch in einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

16.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeine Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

16.5 Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Regelungen in § 12 in Bezug auf Rechte von ACM bei Verstößen des Lieferanten gegen den Verhaltenskodex und sonstigen in diesen Einkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsfolgen (z.B. Freistellung in § 15 bei Schutzrechtsverletzungen), gehen die in den übrigen Einkaufsbedingungen vorgesehenen Rechte den in § 12 vorgesehenen Rechten vor.

Version 1.1 / September 2022

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