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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Geltungsbereich

1.1 Die Geschäftsbedingungen der Aircraft Cabin Modification GmbH – im Folgenden ACM –  gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Besteller eigene abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3 Sämtliche abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und einer Unterschrift einer autorisierten Person der ACM. Entsprechendes gilt für die Aufhebung von Vereinbarungen sowie der Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Insoweit gilt das doppelte Schriftformerfordernis.

1.4 Mündliche Vereinbarungen sind für ACM nur dann verbindlich, soweit ACM diese Vereinbarung schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 ACM‘s Angebote sind jederzeit freibleibend. Jede mündliche Abrede eines Mitarbeiters ist erst durch ausdrückliche und nachweisbare schriftliche Bestätigung als verbindlich anzusehen.

2.2 Die in Broschüren, Flyern, Preislisten oder sonstigen Unterlagen enthaltenden Angaben sind jederzeit unverbindlich, soweit deren Verbindlichkeit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich deklariert wurde. Für den Inhalt und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, auch dann, wenn sie vom Kundenauftrag abweicht und der Besteller deren Inhalt nicht unverzüglich widerspricht.

3. Vertraulichkeit

3.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Dokumente, wie z. B. Preise, Kalkulationen, Zeichnungen oder sonstige vertrauliche Unterlagen behält ACM sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Das heißt alle Informationen, die dem Besteller überlassen wurden sind vertraulich zu behandeln, es sei denn ACM teilt explizit mit, dass diese nicht als vertraulich zu behandeln sind.

3.2 Soweit ACM das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

3.3 Ergänzend zu 3.1 gilt insbesondere für Gebrauchsmuster, dass ohne die ausdrückliche Genehmigung der ACM der Kunde für folgende Handlungen nicht berechtigt ist:

a.) Die Verbreitung des Designs sowie der Konstruktionsweise, auch über Dritte.

b.) Die Weitergabe des Gebrauchsmusters oder Abbildungen dessen an Dritte.

c.) Die Verwendung des Musters für die eigene Produktion.

d.) Das Kopieren oder Nachahmen des Designs oder jede sonstige Verletzung des Urheberrechts, auch durch Dritte.

3.4 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die vorgenannten Verpflichtungen aus 3.3., ist er zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs in einer Höhe bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet.

 4. Finanzielle Konditionen

4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand und Gebühren sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Etwaige anfallende Steuern trägt der Besteller.

4.2 Kosten der Verpackung und Versand trägt der Empfänger. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.

4.3 Für ausländische Kunden sind alle Lieferungen und Leistungen per Vorauskasse fällig. Für inländische Kunden ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.4 Verzugszinsen werden gemäß § 288 Absatz 2 in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Zusätzlich wird eine Kostenpauschale von 40,00 € erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.5 Bei wiederholten Überschreitungen des Kreditlimits ist dem Unternehmen – nach Benachrichtigung des Kunden – vorbehalten, die Zahlungsziele anzupassen und einen Lieferstopp zu verhängen solange bis alle Rechnungen bezahlt sind. Die Höhe des je Kunden einzustellenden Kreditlimits soll dem Sicherheitsbedürfnis der Firma Rechnung tragen.

4.6 Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4.7 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, Währungsschwankungen und sonstigen Kosten wie Energie- oder Entsorgungskosten, nach schriftlicher Rücksprache mit dem Kunden vorbehalten.

5. Lieferungen

5.1 ACM’s Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung, unter der Voraussetzung, dass ACM eine Verzögerung nicht selbst zu verschulden hat. Der Beginn der von ACM angegebenen Lieferzeit setzt auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

5.2 Alle Liefertermine gelten erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung als verbindlich. Für die Einhaltung von Terminen ist stets der Zeitpunkt der Versendung ab Werk maßgeblich. Alle Termine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als fristgerecht.

5.3 Sofern sich ein Schaden aus von ACM verschuldeten Lieferverzögerungen ergibt, steht dem Besteller eine gesetzliche Verzugsentschädigung zu.

5.4 Sofern kein Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sind weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Beststellers gegen ACM ausgeschlossen.

5.5 Nicht zu vertreten hat das Unternehmen eine unvorhersehbare Verzögerung aufgrund von höherer Gewalt und anderen Ereignissen, die bei Vertragsabschluss für das Unternehmen nicht vorhersehbar waren und ihm die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder die Einhaltung des Lieferzeitpunktes unzumutbar erschweren.

5.6 Für Kunden mit Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland gilt, dass die Forderungen des Bestellers, gemäß §  94 der Insolvenzordnung, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, auch wenn Sie sonst noch nicht fällig wären.

5.7 Im Falle von Pflichtverletzungen des Bestellers, wie Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen, können sich gemäß dem Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB Folgelieferungen bis zur Klärung dieser kaufmännischen oder technischen Belange verzögern.

5.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er andere Mitwirkungspflichten, so ist ACM berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Kriterien vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Gefahrenübergang bei Versendung

6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit Absendung an den Besteller, spätestens bei Verlassen der Betriebsstätte die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt uneingeschränkt davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6.2 Wird ohne Verschulden von ACM der Transport in der üblichen Form nachweislich unmöglich, ist ACM dazu berechtigt, auf alternative Weise zu liefern, unter Verrechnung der daraus resultierenden angemessenen Mehrkosten an den Besteller.  Hierfür wird vorausgesetzt, dass der Besteller darüber zuvor schriftlich informiert wurde.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 ACM behält das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sich ACM nicht stets ausdrücklich darauf beruft. ACM ist berechtigt, den Kaufgegenstand jederzeit zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

7.2 Der Besteller ist dazu verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache ordnungsgemäß zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden hinreichend zum Neuwert zu versichern.

7.3 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller ACM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ACM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

7.4 Bei nicht vertragskonformem Verhalten des Bestellers, wie beispielsweise Zahlungsverzug, ist ACM dazu befähigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Rücklieferung der Ware vom Besteller zu verlangen. Im Falle einer Rücklieferung ist ACM berechtigt, die entstandene Wertminderung an den Kunden zu verrechnen.

8. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

8.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen grundsätzlich voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich nachgekommen ist. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach deren Entdeckung schriftlich zu begründen. Unterbleibt die unverzügliche rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.

8.2 Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung.

8.3 Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet ACM unmittelbar nach Lieferung über den Schaden in Textform zu informieren. Es ist grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder nachträgliche Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von ACM gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.7 ACM haftet nicht für Beistellmaterialien, die vom Besteller selbst geliefert werden. Im Hinblick auf Fremdlieferungen kann ACM seine Haftung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftsitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Version: 1.0 / 4. Dezember 2017

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